Der Unterschied zur bisherigen Nutzung wird einzig darin liegen, dass mehr Gebäude bzw. Wohneinheiten erschlossen werden. Diese Mehrnutzung ist möglich, weil die Bauvorschriften der Gemeinde heute eine höhere Nutzung erlauben als früher (aus der Baubewilligung für das Gebäude H.________strasse 21 vom 10. Februar 1961 geht hervor, dass gemäss dem damals geltendem Art. 5 des Baureglements vom 19. Dezember 1959 maximal 20% der Grundstücksfläche überbaut werden durften, heute bestehen keine solchen Beschränkungen mehr). Die gesteigerten Bedürfnisse der berechtigten Grundstücke beruhen somit auf objektiven Veränderungen. Es liegt daher keine unzumutbare Mehrbelastung im Sinne von Art.