Im vorliegenden Fall sollen die Wegrechte für gleichartige Bedürfnisse der berechtigten Grundstücke benutzt werden wie 1960 bei der Errichtung der Dienstbarkeiten, nämlich der Erschliessung von Wohngebäuden. Der Unterschied zur bisherigen Nutzung wird einzig darin liegen, dass mehr Gebäude bzw. Wohneinheiten erschlossen werden.