Lehre keine Überschreitung des Wegrechts.35 Nur wenn die Gebäude oder Grundstücke gleichzeitig einem anderen Zweck dienen, kann eine unzulässige Mehrbelastung vorliegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Wegrecht für ein Grundstück mit landwirtschaftlicher Nutzung errichtet wurde und später Wohngebäude darauf erstellt werden oder wenn ein Wohnhaus auf dem berechtigten Grundstück in ein Gasthaus oder einen Gewerbebetrieb umgewandelt wird.36 32 BGE 122 III 358 mit Hinweisen 33 Liver, a.a.O., Art. 739 N 9; BGE 139 III 404 E. 7.3 mit Hinweisen, 138 III 650 E. 6.4, 131 III 345 E. 4.3.2, 117