Ändern sich die Bedürfnisse der berechtigen Grundstücke, darf dem Dienstbarkeitsbelasteten laut Art. 739 ZGB keine Mehrbelastung zugemutet werden. Gemeint ist dabei nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre eine erhebliche Mehrbelastung.32 Bei ungemessenen Dienstbarkeiten stellt eine intensivere Nutzung durch gesteigerte, aber gleichartige Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks nur in besonderen Fällen eine unzulässige Mehrbelastung im Sinne von Art. 739 ZGB dar.