_ die geplanten 15 Wohneinheiten erstellt werden. Die Nutzung der Privatstrasse durch die Bewohnerinnen und Bewohner dieser 15 Wohneinheiten ist daher von den Wegrechten, welche das Grundstück des Beschwerdeführers belasten, umfasst. e) Die heutigen, mit den geltenden Bauvorschriften übereinstimmenden Bedürfnisse der berechtigten Grundstücke sind höher als jene bei Begründung der Dienstbarkeiten. Der Beschwerdeführer erachtet dies als unzulässige Mehrbelastung. 30 Vgl. Fn 11 31 BVR 1990 S. 374 ff. E. 3b RA Nr. 110/2017/92 22