Bei ungemessenen Dienstbarkeiten werden Inhalt und Umfang durch die Bedürfnisse der berechtigen Grundstücke bestimmt (vgl. E. 6. c). Vorliegend ergibt sich aus den Dienstbarkeitsverträgen, dass die umstrittenen Fuss- und Fahrwegrechte die Erschliessung der Parzellen Vechigen Gbbl. Nrn. F.________ und G.________ sicherstellen sollten, damit diese bebaut und bewohnt werden können.