Es handelt sich somit um „ungemessene“ Dienstbarkeiten. Daher ist es auch unerheblich, dass die Wegrechte während längerer Zeit tatsächlich nur der Erschliessung von zwei Einfamilienhäusern dienten. Bei ungemessenen und uneingeschränkten Fussund Fahrwegrechten taugt die Art der Ausübung während längerer Zeit nicht zur Bestimmung des Umfangs der zulässigen Nutzung. Sie zeigt höchstens, dass die Dienstbarkeit nicht einen enger begrenzten Umfang hat.30