dem Grundbucheintrag oder den erwähnten Verträgen keine entsprechende Beschränkung bzw. die Errichtung der Dienstbarkeiten für bestimmte Bauvorhaben ergibt. Daher sind individuelle persönliche Motive, die allenfalls für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, nicht zu berücksichtigen. Zudem sind die Fuss- und Fahrwegrechte als "uneingeschränkt" bezeichnet und nicht auf eine bestimmte Grösse von Wohngebäuden oder eine maximale Anzahl Wohneinheiten, Bewohner oder Fahrten beschränkt. Es handelt sich somit um „ungemessene“ Dienstbarkeiten.