Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Wegrechte seien nur für die heute auf den berechtigten Parzellen stehenden zwei Einfamilienhäuser eingeräumt worden, stellt er auf den angeblichen Willen der ursprünglichen Vertragsparteien ab. Dieser ist vorliegend jedoch nicht relevant, da die ursprünglichen Parteien mit den heutigen Grundeigentümerinnen und -eigentümern nicht mehr identisch sind und sich aus 29 Beschwerdeantwortbeilage 3c RA Nr. 110/2017/92 21