Die Benützung der privaten Zufahrtsstrasse durch die Bewohnerinnen und -bewohner der geplanten Wohngebäude sowie ihrer Besucherinnen und Besucher und Lieferanten mit Autos, Motorräder, Fahrräder und zu Fuss ist daher, was die Art der Nutzung betrifft, von den Wegrechten umfasst. Zum Umfang bzw. der zulässigen Intensität der Nutzung enthalten die Dienstbarkeitsverträge, abgesehen von der örtlichen Festlegung des Weges, keine Regelung. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Wegrechte seien nur für die heute auf den berechtigten Parzellen stehenden zwei Einfamilienhäuser eingeräumt worden, stellt er auf den angeblichen Willen der ursprünglichen Vertragsparteien ab.