als "Ackerland" und jener des abparzellierten Grundstücks Vechigen Gbbl. Nr. G.________ als "neue Baulandparzelle" lässt sich zudem entnehmen, dass die Parzellen damals noch nicht bebaut waren, die Parteien aber davon ausgingen, das Wegrecht diene der Erschliessung von Parzellen, die künftig bebaut und bewohnt werden sollen, mit anderen Worten, der Erschliessung von Wohngebäuden. Die Benützung der privaten Zufahrtsstrasse durch die Bewohnerinnen und -bewohner der geplanten Wohngebäude sowie ihrer Besucherinnen und Besucher und Lieferanten mit Autos, Motorräder, Fahrräder und zu Fuss ist daher, was die Art der Nutzung betrifft, von den Wegrechten umfasst.