Aus dem Wortlaut der erwähnten Verträge ergibt sich, dass zu Gunsten der heutigen Bauparzellen nicht nur ein Fusswegrecht, sondern auch ein Wegrecht für Fahrzeuge errichtet wurde. Dies ist zwischen den Parteien unbestritten. Den Vereinbarungen zum Bau bzw. Ausbau des Weges sowie der Bezeichnung der ursprünglichen Grossparzelle Vechigen Gbbl. Nr. F.________ als "Ackerland" und jener des abparzellierten Grundstücks Vechigen Gbbl.