Der Dienstbarkeitsvertrag, mit dem das Wegrecht zu Gunsten der Bauparzelle Vechigen Gbbl. Nr. F.________ errichtet wurde (Beleg V/467)29, enthält die nahezu identischen Formulierungen. So räumte der damalige Eigentümer der belasteten Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. I.________ dem Eigentümer der Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. F.________ "ein uneingeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht" ein.