dem Eigentümer der (neuen) Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. G.________ "ein uneingeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht ein, über den im zugehörenden Plan des Geometers M.________ in gelber Farbe eingezeichneten Geländestreifen". Weiter vereinbarten die damaligen Vertragsparteien die Zahlung einer Entschädigung an den Wegrechtsbelasteten und eine gemeinsame Tragung der Kosten des zu erstellenden Zufahrtsweges durch alle Eigentümer der drei Grundstücke. Zu diesem Weg hielten die 26 Zum Ganzen BGE 138 III 650 E. 5.3, 137 III 145 E. 3 mit Hinweisen, 131 III 345 E. 1.1, 130 III 554 E. 3.1;