Gemäss dem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Dezember 1960, der im Grundbuch als Rechtsgrund des Wegrechts für die Bauparzelle Vechigen Gbbl. Nr. G.________ genannt ist (Beleg V/159)28, verkaufte der damalige Eigentümer der Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. F.________ einen Teil dieses Grundstück, bei dem es sich laut Vertrag um Ackerland handelte. Die verkaufte Landfläche wurde zur neuen Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. G.________, die im Vertrag als "neue Baulandparzelle" bezeichnet wird. Im gleichen Vertrag räumte der damalige Eigentümer der Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. I.________ dem Eigentümer der (neuen) Parzelle Vechigen Gbbl.