d) Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. I.________ ist mit Wegrechten zu Gunsten der Bauparzellen Vechigen Gbbl. Nrn. F.________ und G.________ belastet. Der entsprechende Grundbucheintrag auf den Grundbuchblättern der Bauparzellen und der Parzelle des Beschwerdeführers lautet "Wegrecht". Diesen Grundbucheinträgen lässt sich der Umfang der Dienstbarkeitsberechtigung nicht entnehmen. Daher muss auf den jeweiligen Erwerbsgrund abgestellt werden.