Im Verhältnis unter Eigentümern, die nicht an der Errichtung der Dienstbarkeit beteiligt waren, gilt der Zweck als massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht oder objektiv erkennbar ist. Ergibt sich direkt aus dem Vertrag nichts, ist für den Zweck massgebend, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten.25 Ergeben sich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit auch aus dem Erwerbsgrund nicht schlüssig, liegt eine sogenannte ungemessene Dienstbarkeit vor, d.h. Inhalt und