Bei dessen Auslegung können gegenüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive der ursprünglichen Vertragsparteien nicht berücksichtigt werden, wenn sie aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber nicht hervorgehen und für einen Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind. Nach diesen Grundsätzen wird auch der Zweck der Dienstbarkeit ermittelt. Im Verhältnis unter Eigentümern, die nicht an der Errichtung der Dienstbarkeit beteiligt waren, gilt der Zweck als massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht oder objektiv erkennbar ist.