Die Auslegung des Erwerbsgrundes erfolgt in gleicher Weise wie bei sonstigen Willenserklärungen. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den Parteien unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen, das heisst so, wie er nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie namentlich aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste.