In der Regel sind zivilrechtliche Vorschriften und Vereinbarungen im Baubewilligungsverfahren nicht zu überprüfen. Da aber die Baurechtsgesetzgebung bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund den Bestand ziviler Rechte voraussetzt und die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig macht, wird in diesen Fällen der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht durchbrochen.22 Die Frage, ob das bestehende Wegrecht die Erschliessung des Bauvorhabens zulässt oder ob es zu einer unzumutbaren Mehrbelastung käme, ist daher im vorliegenden Verfahren vorfrageweise zu prüfen. Diese