b) Die Beurteilung, ob die Nutzung der privaten Zufahrtsstrasse für die Erschliessung des Bauvorhabens durch die bestehende Wegrechtsdienstbarkeit abgedeckt ist, erfordert die Anwendung zivilrechtlicher Normen und die Auslegung einer privatrechtlichen Vereinbarung (Dienstbarkeitsvertrag). In der Regel sind zivilrechtliche Vorschriften und Vereinbarungen im Baubewilligungsverfahren nicht zu überprüfen.