5 BauV für bestehende Erschliessungsstrassen, welche die übrigen Anforderungen dieser Bestimmung einhalten, keine Vorgaben zur Fahrbahnbreite macht, verlangt Art. 7 Abs. 2 BauV für neue Zufahrten bei Einbahnstrassen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m und bei Strassen mit Gegenverkehr grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von mindestens 4.2 m. Bei besonderen Verhältnissen kann die Fahrbahnbreite aber auch bei Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 3 BauV).