a) Die Erschliessung des Bauvorhabens über die Privatstrasse ist dann genügend, wenn neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die übrigen Voraussetzungen an eine bestehende Erschliessungsstrasse im Sinne von Art. 5 Bst. a BauV erfüllt sind oder wenn die Strasse die Anforderungen an eine neue Zufahrt nach Art. 6 f. BauV einhält. Während Art. 5 BauV für bestehende Erschliessungsstrassen, welche die übrigen Anforderungen dieser Bestimmung einhalten, keine Vorgaben zur Fahrbahnbreite macht, verlangt Art. 7 Abs. 2 BauV für neue Zufahrten bei Einbahnstrassen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m und bei Strassen mit Gegenverkehr grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von mindestens 4.2 m.