Befürchtungen des Beschwerdeführers behindert die abgewinkelte Treppe bzw. deren Geländer die Sicht nicht zusätzlich. Das Treppenende ist von der Privatstrasse genügend zurückversetzt, um die Sicht aus der Einstellhalle Richtung Osten nicht zu behindern. Schliesslich ist es nach der Verlegung des Containerstandortes an den L.________weg nicht mehr erforderlich, dass Kehrichtfahrzeuge auf der Privatstrasse manövrieren.