Da es sich um eine bestehende Einmündung handelt und die bestehende Situation insgesamt künftig stark verbessert wird, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass bei der Festlegung der Sichtlinien und Sichtfelder eine Beobachtungsdistanz von 2.5 m angenommen wurde. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Knotensichtweite auf das Trottoir in östlicher Richtung mit 32 m unter den von den VSS Normen empfohlenen 50 m liegt. Diese Distanz ist hinsichtlich der zu Fuss Gehenden 20 VSS SN 640 273a Ziff. 12.1 Tabelle 1 und Ziff. 12.2