Bei der Gestaltung von neuen Projekten wird zwar empfohlen, innerorts eine Beobachtungsdistanz von 3 m zu berücksichtigen (Ziff. 11 der Norm). Es handelt sich dabei aber um eine Richtlinie, bei deren Anwendung die Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. auch Ziff. 13 der Norm VSS SN 640 273a). Da es sich um eine bestehende Einmündung handelt und die bestehende Situation insgesamt künftig stark verbessert wird, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass bei der Festlegung der Sichtlinien und Sichtfelder eine Beobachtungsdistanz von 2.5 m angenommen wurde.