Mit den nun von den Beschwerdeführerinnen geplanten Massnahmen kann die bisher hinsichtlich Verkehrssicherheit ungenügende Situation deutlich verbessert werden. Indem die Böschung auf der Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. K.________ teilweise abgetragen wird, kann bei einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m ab Fahrbahnrand bzw. hinterem Trottoirrand in östlicher Richtung eine Knotensichtweite auf die Fahrbahn von 60 m und eine solche auf das Trottoir von 32 m eingehalten werden. Mit 2.5 m wird die in der VSS SN 640 273a genannte minimale Beobachtungsdistanz eingehalten. Bei der Gestaltung von neuen Projekten wird zwar empfohlen, innerorts eine Beobachtungsdistanz von 3 m zu berücksichtigen (Ziff.