Der Strassenanschluss an die H.________strasse genüge unter den oben genannten Anforderungen ebenfalls. Bei grosszügiger Auslegung der VSS-Norm SN 640 273a würden die Sichtweiten mit den geplanten Massnahmen eingehalten. Es müsse jedoch sichergestellt sein, dass die Sicht nicht nur bei Inbetriebnahme genüge, sondern auch in Zukunft. Weder hohe Pflanzen, noch grosse Schneemengen, gelagertes Material oder Zäune dürften innerhalb der dargestellten Sichtfreiecke liegen. Die Baubewilligung könne zudem nur erteilt werden, wenn die Massnahmen auf der Gemeindestrasse sichergestellt oder am besten bereits umgesetzt seien.