a) Unabhängig davon, ob die Erschliessungsanforderungen an eine bestehende Strasse oder diejenigen an eine neue Strasse massgebend sind, muss auf der privaten Zufahrtsstrasse und beim Abschluss an das öffentliche Strassennetz, d.h. bei der Einmündung in die H.________strasse, die Verkehrssicherheit gewährleistet sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 6 Abs. 3 BauV; Art. 21 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 57 BauV). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Strassenanschluss verkehrssicher ist, können die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als