a und Bst. b BauV). Bei bereits bestehenden Anlagen auf fremdem Grund muss zudem sichergestellt sein, dass zu Gunsten der zu erschliessenden Liegenschaft das Recht besteht, die Erschliessungsanlage zu nutzen, beispielsweise aufgrund einer Wegrechtsdienstbarkeit (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV). 4. Erschliessung: Verkehrssicherheit