d) Die Erschliessungsanlagen müssen nicht nur den genannten Anforderungen genügen, sondern auch rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 BauV10). Als sichergestellt gilt die Erschliessung, wenn sämtliche erforderliche Anlagen bereits vorhanden sind oder Gewähr dafür besteht, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden und die Anschlüsse an das öffentliche Strassennetz bewilligt sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Bst.