Genügt die bestehende Erschliessungsstrasse diesen Anforderungen nicht, so muss sie die für neue Erschliessungsanlagen geltenden Voraussetzungen erfüllen. Art. 7 Abs. 2 BauV hält für eine neue Zufahrt zum Baugrundstück fest, dass bei Strassen mit Gegenverkehr die Fahrbahnbreite 4.2 m grundsätzlich nicht unterschreiten soll. Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch bei Strassen mit Gegenverkehr auf 3 m herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 3 BauV).