Die Mehrbelastung muss im Verhältnis zum gegenwärtigen Verkehrsaufkommen verhältnismässig gering sein.8 Dabei bedeutet eine erwartete Verdoppelung des Verkehrsaufkommens nicht automatisch, dass die Mehrbelastung nicht mehr gering ist. Wesentlich sind auch die örtlichen Verhältnisse (bisherige Nutzung, Fahrbahnbreite, Länge und Übersichtlichkeit der Zufahrt) sowie die Benützerkategorien (PW, Lastwagen, Schulkinder, usw.).9 Die Beurteilung der insgesamt zu erwartenden Mehrbelastung ist zu trennen von der Beurteilung der zu erwartenden 7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 8 BVR 2004 S. 412 E. 4.3