Weiter betrifft das Anbringen von Rüttelstreifen auf dem Trottoir der H.________strasse sowie das Markieren einer Mittelinsel auf deren Fahrbahn zusätzlich eine unbestimmte Anzahl Personen, die nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt waren. Diese flankierend zur Projektänderung vorgesehenen Massnahmen auf der Gemeindestrasse sind allerdings nicht Bewilligungsgegenstand im vorliegenden Verfahren. Die BVE hat nur zu prüfen, ob die Massnahmen geeignet sind, die Verkehrssicherheit der Erschliessung zu verbessern. Die Rechtmässigkeit der Markierungen wird dagegen im vorliegenden Verfahren nicht überprüft. Betroffene werden nach dem Anbringen der Markierungen Einsprache nach Art.