Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihren Schlussbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen, die Projektänderung zu bewilligen und den vorinstanzlichen Entscheid im Übrigen zu bestätigen. Die Verfahrenskosten seien mit Ausnahme der Kosten für die Behandlung der Projektänderung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und er sei zu verurteilen, ihnen eine Parteientschädigung zu bezahlen. 5. Auf die Rechtsschriften und die Fachberichte des TBA OIK II sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. RA Nr. 110/2017/92 4 II. Erwägungen