Die Vorinstanz erachtet das geänderte Projekt als bewilligungsfähig. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, das Bauvorhaben sei auch nach der Projektänderung nicht bewilligungsfähig. In seinen Schlussbemerkungen hält er ausdrücklich an allen Rügen fest und beantragt, sämtliche Kosten seien den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihren Schlussbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen, die Projektänderung zu bewilligen und den vorinstanzlichen Entscheid im Übrigen zu bestätigen.