Zudem seien für das Bauvorhaben zu wenig Fahrradabstellplätze vorgesehen und die Flächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche seien zu klein. Schliesslich sei die Pflanzung von Hochstammbäumen vorgesehen, die den Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht einhielten, und es seien bauliche Veränderungen auf seinem Grundstück notwendig, mit denen er nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführer stellte zudem den Verfahrensantrag, es sei durch die BVE vorfrageweise die übermässige Belastung des Weg- und Fahrwegrechts, lastend auf den Parzellen Vechigen Gbbl. Nrn. I.________ und J.______