2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 9. August 2017 bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 11. Juli 2017 sowie die Erteilung des Bauabschlags. Er rügt insbesondere, die Erschliessung über seine Privatstrasse sei ungenügend und durch das bestehende Wegrecht nicht abgedeckt. Zudem seien für das Bauvorhaben zu wenig Fahrradabstellplätze vorgesehen und die Flächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche seien zu klein.