Allfällige weitere Parteikosten sollen die Parteien je selber tragen. Die Umstände und das prozessuale Verhalten der Parteien rechtfertigen es, die Parteikosten entsprechend dieser Vereinbarung zu verlegen. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/88 8 III. Entscheid