b) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Die Parteien haben auch über die Tragung der Parteikosten eine Einigung getroffen. Danach bezahlen die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführenden einen Anteil von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) an deren Parteikosten. Allfällige weitere Parteikosten sollen die Parteien je selber tragen.