Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG und die Vereinbarung der Parteien wird den Beschwerdeführenden davon ein Anteil von Fr. 300.– auferlegt und den Beschwerdegegnerinnen ein Anteil von Fr. 900.–.