Die Gemeinde stimmt der Projektänderung zu. Auch die Vorinstanz hat gegen die Projektänderung keine Einwände erhoben. Es sind keine Gründe erkennbar, die gegen eine Bewilligung des Vorhabens sprechen. Die Projektänderung kann daher genehmigt werden. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG11 der unterliegenden Partei aufzuerlegen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Parteien haben sich in ihrer Vereinbarung vom 19. / 26. September 2017 geeinigt, dass die bis zur Einreichung der Projektänderung