Mit der Projektänderung wird dem Anliegen der Beschwerdeführenden entsprochen, ohne dass daraus Bedenken – namentlich ästhetischer Natur – resultieren. Die Beeinträchtigung der Symmetrie, die nur auf den Plänen bzw. beim Blick von oben überhaupt wahrnehmbar ist, ist unter ästhetischen Gesichtspunkten vernachlässigbar. Beim Blick vom Boden aus, der bei der Beurteilung der ästhetischen Wirkung entscheidend ist, wird das Gesamtbild nicht beeinträchtigt.