32d N. 12a RA Nr. 110/2017/88 6 Anpassung kann deshalb als Projektänderung nach Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD behandelt werden. Das Projektänderungsgesuch ersetzt dabei das ursprüngliche Baugesuch.10 Gegenstand des Verfahrens ist somit nur das geänderte Projekt gemäss der Projektänderung vom 26. September 2017. Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung ist erfolgt. Die Beschwerdeführenden widersetzen sich in ihrer Stellungnahme zur Projektänderung dem Bauvorhaben nicht mehr. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden.