Vorliegend bleibt die Identität des Bauvorhabens mit der Projektänderung gewahrt. Die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Projekt beschränkt sich auf das Abdrehen der Häuser Nr. 15/16 und Nr. 23/24. Die Zahl der Häuser in der Überbauung, deren Ausgestaltung und deren Anordnung – abgesehen von der erwähnten Abdrehung von zwei Häusern – bleibt gleich. Damit bleibt das Projekt in seinen Grundzügen erhalten. Die 7 Beschwerde, S. 9; vgl. Vorakten, pag. 105 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-