Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 4. September 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden erklärten mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2017, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen würden, wenn mit einer Projektänderung die Ausrichtung der Doppeleinfamilienhäuser Nr. 15/16 sowie Nr. 23/24 geändert werde und das Projekt ansonsten unverändert bleibe.