Die Gemeinde Laupen beantragte mit Stellungnahme vom 22. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie das vorgeschlagene "Drehen" der Doppeleinfamilienhäuser Nr. 15/16 sowie Nr. 23/34 als bewilligungsfähig erachte und einer solchen Projektänderung zustimmen würde. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 4. September 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.