3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 signalisierten die Beschwerdegegnerinnen ihre Bereitschaft, die Ausrichtung des Doppeleinfamilienhauses Nr. 15/16 sowie – damit zusammenhängend – des Doppeleinfamilienhauses Nr. 23/24 durch "Drehen" zu ändern, um dem Anliegen der Beschwerdeführenden zu entsprechen; diese hätten im Gegenzug den Beschwerdeverzicht in Aussicht gestellt. Die Gemeinde Laupen sowie die Burgergemeinde Laupen als Grundeigentümerin hätten sich damit jedoch nicht einverstanden erklärt.