Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das gemäss den Überbauungsvorschriften geforderte architektonische Gesamtkonzept fehle; die Überbauung werde unzulässig etappiert; die Ausrichtung des Doppeleinfamilienhauses Nr. 15/16, das gegenüber dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden erstellt werden soll, verstosse gegen Ästhetikvorschriften der Überbauungsordnung und des Gemeindebaureglements; zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie sich mit den Einspracherügen ungenügend auseinandergesetzt habe.