2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 4. August 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragten die Aufhebung des Gesamtbauentscheides vom 5. Juli 2017 und die Erteilung des Bauabschlags. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das gemäss den Überbauungsvorschriften geforderte architektonische Gesamtkonzept fehle; die Überbauung werde unzulässig etappiert;